Datenschutzerklärung
Die Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben als spezielle Form des Datenschutzes ist seit jeher das Fundament der Statistik. Ihre Gewährleistung dient dem Schutz des Einzelnen vor der Offenlegung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse, der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Befragten und den statistischen Ämtern sowie der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Angaben und der Berichtswilligkeit der Befragten.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) die herausragende Bedeutung des Statistikgeheimnisses hervorgehoben. Es betrachtet den Grundsatz, die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben strikt geheim zu halten, nicht nur als konstitutiv für die Funktionsfähigkeit der Statistik, sondern auch im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als unverzichtbar.
Dieses Recht des Einzelnen, grundsätzlich darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, bedarf nach dem Bundesverfassungsgericht gerade unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung eines besonderen Schutzes, es ist jedoch nicht schrankenlos. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen dieses seines Rechts im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar für den Bürger erkennbar ergeben und dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen.
Die bedeutet, dass alle statistischen Einzelangaben geheim zu halten sind, außer das Bundesstatistikgesetz oder das Bayerische Statistikgesetz enthält eine Ausnahmeregelung oder es erfolgt eine ausdrückliche Zulassung durch besondere Rechtsvorschrift in einem eine Statistik anordnenden Gesetz.
Der Gesetzgeber muss hierbei die Auflagen des Vokszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, durch die die Bedeutung des Grundsatzes der Trennung von Statistik und Vollzug herausgestellt worden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik die Zweckbindung der statistischen Daten festgeschrieben und einen amtshilfefesten Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe und Verwendungsverbot gefordert. Ferner sah es als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie die Abschottung nach außen als wesentlich an, was auch den entsprechenden Niederschlag in den spezifischen statistischen Regelungen gefunden hat.
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Onlineerhebungen (https://www.statistik.bayern.de/erhebungen/00704.php) dienen den gesetzlichen Vorgaben der Datenlieferung gemäß dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ vom 1. August 2013. § 11a BstatG verpflichtet die öffentliche Verwaltung seitdem dazu, Statistikdaten mittels elektronischer Meldeverfahren zu erheben. Unternehmen und Betriebe sind künftig aufgefordert, ihre Angaben über die vom Bayerischen Landesamt für Statistik bereitgestellten, elektronischen Meldeverfahren zu übermitteln.
Das Statistische Landesamt bietet derzeit drei unterschiedliche Onlinemeldemöglichkeiten für Sie als Auskunftspflichtigen an. Im Einzelnen sind dies: IDEV, eSTATISTIK.core und die Datenübermittlung der amtlichen Schuldaten.
Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen der Onlineerhebungen ist die Entgegennahme der nach § 11a BstatG zu übermittelnden Daten.
IDEV wird außerdem im Rahmen der freiwilligen Anmeldung zu den Statistiktagen genutzt. Zweck der Datenverarbeitung ist hier die Erfassung der Veranstaltungsteilnehmer zur Tagungsorganisation und zur Information der angemeldeten Teilnehmer.“
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Soweit Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, haben Sie diesbezüglich im Grundsatz das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO).
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Einschränkungen und Modifikationen der vorgenannten Rechte können sich aus Art. 9 und 10 BayDSG ,Art. 20 BayDSG sowie aus Art. 3 BayStatG ergeben. Sollten Sie diese Rechte gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Statistik geltend machen, wird es prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
Postanschrift:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Postfach 22 12 19
80502 München
Adresse:
Wagmüllerstraße 18
80538 München
Telefon: 089 212672-0
Telefax: 089 212672-50
E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de
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